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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

Stand 25.10.2018

1. Leistungen

1.1 Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den

Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

1.3 Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen

Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4 Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000,-Euro je Schadenfall begrenzt. Diese Haftungsgrenze gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

1.5 Die Lieferung von Umzugsbedarf erfolgt kostenfrei im Rahmen der vereinbarten Leistung. Ebenso erfolgt die Abholung des nicht mehr benötigten Umzugsbedarfs innerhalb 30 Tage nach Abschluss des Umzuges kostenfrei durch den Möbelspediteur. Ausnahmen hiervon bilden Umzüge, deren Abladeadresse mehr als 150 km entfernt vom Betriebssitz des Möbelspediteurs liegen. Des Weiteren kann der Möbelspediteur Kosten für Lieferung und Abholung von Umzugsbedarf dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wenn die Lieferung vor der Erteilung des Umzugsauftrages erfolgt und der Umzugsauftrag in der Folge nicht an den Möbelspediteur vergeben wird.

Beschädigte oder fehlende Umzugskarton oder anderer Umzugsbedarf kann der Möbelspediteur als Verlust oder Kauf gemäß seiner aktuellen Preisliste nachträglich an den Auftraggeber berechnen.

1.6 Der Möbelspediteur richtet, sofern erforderlich, kostenpflichtig Halteverbote oder Sondernutzungsflächen ein. Es gilt als vereinbart, dass, wenn der Auftraggeber die Einrichtung der Halteverbote oder Sondernutzungsflächen ablehnt oder diese aufgrund von anderen Hindernissen, die nicht vom Möbelspediteur verschuldet sind, nicht rechtzeitig eingerichtet werden können, der Auftraggeber alle anfallenden Bußgelder, die dem Möbelspediteur im Zusammenhang mit den fehlenden Halteverbotszonen oder Sondernutzungsflächen auferlegt werden, übernimmt.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist der diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherung/ Hinweispflicht des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2 Zur .berprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6.3 Zählt zum Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

6.4 Der Möbelspediteur ist berechtigt, die Beförderung und/oder Lagerung gefährlicher Güter ohne Angabe weiterer Gründe abzulehnen.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die

rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform

ausschließlich an den Möbelspediteur zu richten

9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich

mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1 Das Entgelt ist sofort nach Entladung fällig. Der Möbelspediteur stellt abweichend hiervon eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, bei Inlandstransporten, spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung (es gilt das Rechnungsdatum) in bar oder per Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen. Der Möbelspediteur kann die Bezahlung des Rechnungsbetrags in bar vor Beendigung der Abladung des Gutes verlangen.

10.2 Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung in bar oder per Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu überweisen. Bei Regiearbeiten ist der Rechnungsbetrag gemäß Kalkulation des Möbelspediteurs vorab zu bezahlen. Überschiessende Beträge hat der Möbelspediteur nach Abrechnung des Auftrages per Überweisung auf das Konto des Auftraggebers innerhalb 30 Tage nach Auftragsende zurück zu zahlen. Übersteigt der tatsächliche Auftragswert den vorab kalkulierten Auftragswert, (ausgenommen sind Festpreisangebote) so ist der Möbelspediteur berechtigt, die Differenz am Abladeort vom Auftraggeber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder einem Dritten, der mit dem Auftraggeber verbunden ist, in bar zu verlangen. Der Möbelspediteur kann die Zahlung in Landeswährung ablehnen, wenn er damit schlechter gestellt würde, als wenn in der Währung seines Heimatlandes gezahlt würde.

10.3 Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

10.4 Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

10.5 § 419 HBG findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lasse, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2 Der Lagerhalter ist berechtigt die Einlagerung solcher Güter ohne Vorbringen weiterer Gründe abzulehnen.

11.3 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.3.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseignen oder –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.3.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlenm..ig erfasst.

Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.3.3 Dem Einlagerer wird nach Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.

11.4 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.5 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

11.6 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

11.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.8 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagerentgelt im Voraus bis zum spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats per Überweisung auf das Geschäftskonto des Lagerhalters zu zahlen. Das Lagerentgelt für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.9 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu überprüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.10 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt

11.11 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) in der aktuellsten Fassung als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

12 Rücktritt und Kündigung

12.1 Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des §312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2 Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder

12.2.1 die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;

12.2.2 oder pauschal die Hälfte der vereinbarten Fracht verlangen

13 Gerichtsstand

13.1 Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund eines Umzugsvertrages mit dem Möbelspediteur und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

13.2 Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

14 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht

15 Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. (Weitere Infos siehe Menü / Datenschutz):

16 Haftungsinformation

Versicherung, Wert

16.1 Begrenzte Haftung des Möbelspediteurs

Die vom Möbelspediteur zu übernehmende Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist gesetzlich in der Höhe nach begrenzt (Euro 620,00 je mÑ) oder zum Teil ganz ausgeschlossen (siehe im Einzelnen „Haftungsinformationen“ als Bestandteil des Umzugsvertrages oder der Einlagerungsvereinbarung zusätzlich ausgehändigt). Außerdem ist der Möbelspediteur von seiner Haftung für solche Schäden befreit, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann (unabwendbares Ereignis). Hierunter versteht man unter anderem durch Naturkatastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursachte Schäden und höhere Gewalt, Schäden, verursacht durch Raub oder durch unvermeidbare Verkehrsunfälle mit anschließender Fahrerflucht.

16.2 Umzugstransport-Versicherung

Die aufgezeigten Risiken werden am besten durch den Abschluss einer Umzugstransport-Versicherung abgedeckt. Darin wird der Hausrat des Umziehenden selbst versichert und der Möbelspediteur im Schadenfall verpflichtet, sich für die Interessen des Umzugskunden einzusetzen.

16.3 Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Versicherungsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung. Er beinhaltet auch verfügte Lagerungen (zusätzlich prämienpflichtig) innerhalb Deutschlands. Bei verfügten Lagerungen beginnt der Versicherungsschutz mit Übernahme des Gutes und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Versicherungsschutz kann aufgrund schriftlichen Antrages jeweils um ein Jahr verlängert werden.

16.4 Insbesondere werden im Umfang der Versicherungsbedingungen ersetzt: Schäden, entstanden durch Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Elementarereignisse sowie Schäden durch Abhandenkommen, Nicht- oder Falschauslieferung, Regen, Hagel, Schnee, Nässe, Witterungseinflüsse, Selbstentzündung, Ratten- oder Mäusefraß, Ungeziefer, gewöhnlichen Bruch, Verbiegen und/oder Verbeulen.

16.5 Die Versicherer tragen alle Gefahren, denen die versicherten Umzugsgüter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Gemäß DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung von 2004 leisten die Versicherer Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.

16.6 Kenntnisnahme

Die zugehörigen Versicherungsbestimmungen wurden dem Auftraggeber ausgehändigt und von diesem zur Kenntnis genommen. Falls der Empfänger des Umzugsgutes ein Dritter ist, wird er informiert, wie er sich im Schadenfall zu verhalten hat, um das Erlöschen von Haftungs- und Versicherungsansprüchen zu vermeiden.

17 Privathaftpflichtversicherung

Vor Beginn der Einlagerung hat der Auftraggeber dem Möbelspediteur eine gültige Privathaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Auftraggeber berechtigt den Möbelspediteur, beim Versicherer des Auftraggebers den Status der Versicherung abzufragen. Dies beinhaltet Deckungsumfang, Laufzeit, Pr.mienrückst.nde, Eintrittspflicht des Versicherers. Die Privathaftpflicht des Auftraggebers wird nur zu Regulierung von Schäden herangezogen, die dem Möbelspediteur, anderen Auftraggebern des Möbelspediteurs und/oder Lieferanten durch das eingelagerte Gut des Auftraggebers zugefügt werden. Dies beinhaltet vor allem Schäden durch Mäusefraß, Ungeziefer, Selbstentzündung, Schimmel, Geruchsbildung, Chemikalienausdünstung, etc. (Ursachen, die hier nicht aufgeführt sind, sind nicht automatisch ausgeschlossen).

Die Police zur Privathaftpflicht ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert an den Möbelspediteur auszuhändigen. Erhält der Möbelspediteur die Police nicht bis spätestens 15. Januar eines jeden Kalenderjahres, so ist er berechtigt, die Lagervereinbarung fristlos zu kündigen und die umgehende Abholung des Lagergutes vom Auftraggeber zu verlangen. Alle aus der Kündigung resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber.

18 Gewährung von Sonderkonditionen, Preisnachlässen und /oder Rabatten

Der Möbelspediteur kann einzelnen Auftraggebern oder Auftraggebern, die einer bestimmten Gruppe oder Verein oder Vereinigung zugehörig sind, Nachlässe, Rabatte oder Sonderkonditionen für alle angebotenen Dienstleistungen des Möbelspediteurs einräumen. Dies ist für den Möbelspediteur jedoch nicht verpflichtend. Ein Recht auf die Einräumung der Sonderkonditionen, Nachlässe oder Rabatte besteht seitens des Auftraggebers nicht. Einmal gewährte Sonderkonditionen, Nachlässe oder Rabatte wird der Möbelspediteur dann zurückfordern, wenn der Auftraggeber die vorgegebenen Zahlungsziele nicht einhält. Der Möbelspediteur ist in diesem Fall berechtigt, die Forderung in voller Höhe, d.h. ohne Anrechnung der Sonderkonditionen, Nachlässe oder Rabatte vom Auftraggeber einzufordern.

19 Angewendete Geschäftsbedingungen

Umzüge: allgemeine Geschäftsbedingungen der Schön Umzüge / Michael Schön

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Lagerungen: allgemeine Geschäftsbedingungen der Schön Umzüge / Michael Schön

Allgemeine Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports

Verkehrsbedingte Lagerung: allgemeine Geschäftsbedingungen der Schön Umzüge / Michael Schön

AdSp, neueste Fassung

Transporte: allgemeine Geschäftsbedingungen der Schön Umzüge / Michael Schön

AdSp, neueste Fassung

Transport von Handelsmöbeln: allgemeine Geschäftsbedingungene der Schön Umzüge / Michael Schön

ABBH, Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln

AdSp, neueste Fassung

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